Mieterhöhungen, die über den Mietspiegel hinausgehen und mit der gestiegenen Inflation begründet werden, sind laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts München I unzulässig. Eine Vermieterin hatte versucht, einen Zuschlag auf die Mietwerte des Mietspiegels 2023 zu erheben, da sie eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete aufgrund der Inflation sah. Die Gerichte, sowohl das Keine Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus wegen Inflation! Amtsgericht als auch das Landgericht München I, lehnten dies ab. Sie argumentierten, dass der Verbraucherpreisindex, der auf einem allgemeinen Warenkorb basiert, nicht zur Beurteilung der spezifischen Mietentwicklung geeignet sei.
Zudem warnten die Gerichte vor einer sogenannten „Stichtagspraxis“, bei der solche Zuschläge erlaubt wären. Dies könnte zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und die Befriedungsfunktion des Mietspiegels untergraben. Da kein außergewöhnlicher Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete vorlag, zog die Vermieterin ihre Berufung zurück. (LG München I, Beschluss vom 17.7.2024, Az. 14 S 3692/24).

