Ein Wohnungseigentümer erhob Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung, der die Jahresabrechnung 2020 genehmigte. Der Kläger argumentierte, dass die Versammlung keine Kompetenz habe, über die gesamte Abrechnung zu entscheiden, da seit der WEG-Reform von 2020 nur noch die sogenannten Abrechnungsspitzen (Ausgleichszahlungen bei Über- oder Unterdeckungen) beschlossen werden dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch, dass der Beschluss gültig ist. Auch wenn die Genehmigung der gesamten Abrechnung beschlossen wurde, sei dieser Beschluss als Entscheidung über die Abrechnungsspitzen auszulegen und daher rechtmäßig und nicht mangels Beschlusskpmetenz nichtig!
(BGH, Urteil v. 19.7.2024, V ZR 102/23)

