Das Landgericht Frankfurt entschied (Az. 2-17 S 51/14), dass Mieter dreimal bis viermal täglich stoßlüften müssen, um Schimmelbildung zu verhindern. Berufstätigkeit ist keine Entschuldigung – aber bei Abwesenheit besteht keine Lüftungspflicht.
Hintergrund: Mietminderung wegen Schimmels unwirksam
Eine Mieterin kürzte die Miete wegen Schimmel in der Wohnung. Ein Gutachter bestätigte: Feuchtigkeit durch falsches Lüften war die Ursache. Das Gericht gab dem Vermieter recht: Bei eigenverschuldetem Schimmel kein Minderungsrecht.
Wann muss gelüftet werden?
Zumutbar: 3–4x täglich (morgens, abends, nach Kochen/Duschen).
Nicht nötig: Während der Arbeitszeit, wenn niemand da ist.
Praxis-Tipp für Mieter & Vermieter
- Mieter: Dokumentieren Sie Lüftungsverhalten bei Schimmel-Vorwürfen.
- Vermieter: Bei Verdacht auf Lüftungsmangel ein Gutachten einholen.
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