Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Allein die Gefahr, dass in einer Wohnung Schimmel entstehen könnte, ist kein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigt.
Hintergrund
Mieter zweier Wohnungen aus den Baujahren 1968 und 1971 verlangten eine Mietminderung. Begründung: Durch Wärmebrücken in den Außenwänden bestehe in den Wintermonaten stets das Risiko von Schimmel. Tatsächlich war jedoch kein Schimmel vorhanden. Das Landgericht hatte den Mietern zunächst Recht gegeben.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob die Urteile auf. Wärmebrücken stellen keinen Mangel dar, wenn die Bauweise zum Zeitpunkt der Errichtung den geltenden Vorschriften entsprach. Maßstab sind die technischen Normen, die beim Bau galten – nicht heutige Standards.
Ein Anspruch auf Mietminderung besteht daher nur, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung vom vertraglich geschuldeten Zustand abweicht.
Lüften ist zumutbar
Zudem betonte der BGH: Regelmäßiges Stoß- oder Querlüften sei Mietern zuzumuten. Zwei- bis dreimaliges Lüften täglich von jeweils 15 Minuten oder dreimal zu 10 Minuten reiche nach Einschätzung eines gerichtlichen Sachverständigen aus, um Schimmel zu vermeiden. Dieses Lüftungsverhalten ist nach der Einschätzung des BGH für Mieter nicht unzumutbar.
Fazit:
Ohne tatsächlichen Schimmelbefall oder konkrete Beeinträchtigung liegt kein Mangel vor die zu einer Mietminderung berechtigt – die bloße Schimmelgefahr alleine genügt nicht für eine Mietminderung.
(BGH, Urteile vom 5.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18)

