Verwalterbestellung in der WEG: Ein Angebot kann ausreichend sein

Eigentümer bei der Hausverwaltung

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen kann bereits ein einziges Angebot für die Bestellung eines WEG-Verwalters ausreichen.

Lange hielt sich die Auffassung, Wohnungseigentümergemeinschaften müssten vor der Bestellung eines neuen Verwalters grundsätzlich drei Vergleichsangebote einholen. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch deutlich, dass eine solche starre Vorgabe nicht existiert.

Bereits der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass die Wohnungseigentümer bei ihrer Entscheidung einen Beurteilungsspielraum besitzen. Maßgeblich ist nicht die Anzahl der eingeholten Angebote, sondern ob die Eigentümer auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage eine sachgerechte und wirtschaftlich vertretbare Entscheidung treffen können.

Diese Grundsätze hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Urteil vom 28.02.2025 – 980a C 36/23) ausdrücklich für die Verwalterbestellung bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass weder die bisherige Verwaltung noch die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, mehrere Alternativangebote einzuholen. Liegt ein geeignetes Angebot vor und sind dessen Vertragsbedingungen den Eigentümern rechtzeitig bekannt, kann dieses Angebot für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung ausreichen.

Für zusätzliche Klarheit sorgt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2026 (V ZR 7/25). Zwar betrifft die Entscheidung die Vergabe von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, der Bundesgerichtshof betont jedoch grundlegend, dass keine allgemeine Verpflichtung zur Einholung mehrerer Vergleichsangebote besteht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Wohnungseigentümer aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen eine nachvollziehbare und wirtschaftlich vernünftige Entscheidung treffen können.
Welche Rolle spielt der Verwaltungsbeirat?

In der Praxis übernimmt der Verwaltungsbeirat bei der Suche nach einer neuen Verwaltung eine zentrale Funktion. Er sondiert häufig den Markt, führt erste Gespräche mit potenziellen Verwaltern, bewertet deren Leistungsfähigkeit und prüft die Vertragsangebote. Auf dieser Grundlage spricht der Beirat der Eigentümerversammlung regelmäßig eine Empfehlung aus.

Diese Vorgehensweise ist sachgerecht. Der Verwaltungsbeirat arbeitet nach der Bestellung eng mit der Verwaltung zusammen und kennt die Anforderungen der Gemeinschaft oftmals sehr genau. Hat der Beirat die Auswahl sorgfältig vorbereitet und werden die Eigentümer rechtzeitig über die wesentlichen Vertragsbedingungen informiert, kann auch ein einzelnes Angebot eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen.

Gerade in der heutigen Marktsituation, in der qualifizierte WEG-Verwalter vielerorts nur begrenzt verfügbar sind, wäre eine starre Verpflichtung zur Einholung mehrerer Angebote häufig kaum praktikabel. Entscheidend bleibt daher nicht die Anzahl der Angebote, sondern deren Qualität sowie eine transparente und sorgfältige Vorbereitung der Entscheidung.
Unser Fazit

Die vielfach zitierte „Drei-Angebote-Regel“ ist kein gesetzlicher Grundsatz. Weder bei der Bestellung eines Verwalters noch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine generelle Pflicht, mehrere Vergleichsangebote einzuholen.

Entscheidend ist vielmehr, dass die Wohnungseigentümer auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entscheiden können. Eine sorgfältige Vorbereitung durch den Verwaltungsbeirat, die rechtzeitige Vorlage der Vertragsunterlagen und eine transparente Information der Eigentümer sind dabei häufig wichtiger als die bloße Anzahl der eingeholten Angebote.

Unser Praxistipp:
Eine gut vorbereitete Verwalterbestellung schafft Rechtssicherheit, stärkt das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft und reduziert das Risiko späterer Beschlussanfechtungen.

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